DESIGN/GESCHMACKSMUSTER
Ein deutsches eingetragenes Design (ehemals Geschmacksmuster) beinhaltet die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, geprägt nach den Merkmalen Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Werkstoff oder Verzierung. Es wird die „geschmackliche“, oder besser, die ästhetische Form (Design), nicht die Technik, geschützt wie z.B. bei Gehäusen, Formgestaltungen, Mustern. Die maximale Schutzdauer eines deutschen eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre. Ein deutsches eingetragenes Design wird beim DPMA beantragt.
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante angemeldet und eingetragen. Die Gültigkeit erstreckt sich auf die zur Zeit der Europäischen Union angehörigen 28 Länder und wird automatisch auf die Länder erweitert, die noch späterhin der Europäischen Union beitreten. Die maximale Schutzdauer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt ebenfalls 25 Jahre.
Ein internationales Geschmacksmuster kann mit oder ohne nationales Basisgeschmacksmuster direkt beim Internationalen Registrierungsbüro in Genf in zur Zeit etwa 60 Ländern angemeldet und eingetragen werden. Die maximale Schutzdauer der einzelnen Länder variiert zwischen 15 und 50 Jahren.
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante angemeldet und eingetragen. Die Gültigkeit erstreckt sich auf die zur Zeit der Europäischen Union angehörigen 28 Länder und wird automatisch auf die Länder erweitert, die noch späterhin der Europäischen Union beitreten. Die maximale Schutzdauer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt ebenfalls 25 Jahre.
Ein internationales Geschmacksmuster kann mit oder ohne nationales Basisgeschmacksmuster direkt beim Internationalen Registrierungsbüro in Genf in zur Zeit etwa 60 Ländern angemeldet und eingetragen werden. Die maximale Schutzdauer der einzelnen Länder variiert zwischen 15 und 50 Jahren.